Die Corona-Ausgangsbeschränkungen rufen Unsicherheit hervor – und immer öfter gibt es Berichte von dubiosen Polizeieinsätzen. Wie ist das nun mit Öffis, Einkaufen oder einem Aufenthalt im Park?
Immer wieder taucht in Gesprächen und den sozialen Medien aktuell die Frage auf, was nun wirklich in den aktuellen Corona-Gesetzen steht. Sehen wir es uns an! (Dieser Artikel wird laufend aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 15. April, 14.45h)
Geregelt sind die Corona-Ausgangsbeschränkungen in einer Verordnung zum“COVID-19-Maßnahmengesetz“ vom 15. März. Den Text könnt ihr hier im Original lesen. Nachdem dieses juristische Deutsch aber nicht für alle Menschen gleich verständlich ist, übersetze ich das mal für euch. Achtung: Für Tirol galten bis 7.4. eigene Regelungen, die ich am Schluss vorstelle.
Zu Beginn ist in der Verordnung festgehalten, dass aktuell „das Betreten öffentlicher Orte verboten“ ist. Danach werden fünf Ausnahmen definiert. Konkret erlaubt ist der Aufenthalt in der Öffentlichkeit mit folgenden Gründen:
1. Wenn es notwendig ist, um eine „unmittelbare Gefahr für Leib, Leben und Eigentum“ abzuwenden.
2. Wenn „unterstützungsbedürftige Personen“ Betreuung und Hilfeleistung benötigen.
3. Wenn es zur „Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des erforderlichen Lebens erforderlich“ ist. Ab 14. April laut einer Ergänzung der Verordnung zusätzlich auch das Einkaufen bzw. die Inanspruchnahme jener Dienstleistungen, die bereits wieder angeboten werden dürfen. Dabei muss aber sichergestellt werden, dass dort, wo der Einkauf erfolgt, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann. Das Gesicht muss durch eine Maske, ein Tuch oder etwas ähnliches bedeckt sein. Die Teilnahme an Begräbnissen im „engen familiären Kreis“ ist ebenfalls erlaubt, das steht in einer Verordnung, die ab 14. April gültig ist.
4. Wenn es „für berufliche Zwecke erforderlich“ ist und sichergestellt ist, dass am Arbeitsplatz „ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann“, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann“. Vorzugsweise sollen berufliche Tätigkeiten außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen. Eigentlich müssten also nach diesem Gesetz die Tätigkeit überall dort gestoppt werden, wo der Mindestabstand nicht möglich ist.
5. Wenn der Aufenthalt im Freien alleine erfolgt oder mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben oder mit Haustieren. Zu allen anderen Personen muss ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden. Wichtige Ausnahme: Kinder dürfen zu einem Elternteil, bei dem sie nicht oder nicht hauptsächlich wohnen, gebracht und auch von dort wieder abgeholt werden. Das wurde seitens der zuständigen Ministerien inzwischen klargestellt.
Ob ihr euch mit anderen Menschen verabreden dürft, wenn ihr den Mindestabstand einhaltet, ist unklar. Laut dem Verfassungsjuristen Peter Bußjäger im Standard wäre es nicht zulässig, da es sich um einen gemeinsamen Aufenthalt im öffentlichen Raum handelte. Auch Verfassungsjurist Bernd-Christian Funk ist dieser Ansicht: „Dann hatte ich nicht die Absicht, allein ins Freie zu gehen.“ Etwas anderes wäre es, wenn man jemanden zufällig treffe. Andere JuristInnen sehen das aber anders. Letztlich wird das erst gerichtlich geklärt werden können.
Ihr müsst glaubhaft machen, warum für euch eine Ausnahme gilt
Falls die Polizei euch anhält und kontrolliert, müsst ihr laut dieser Verordnung glaubhaft machen können, warum die Ausnahmen für euch gültig sind. Also beispielsweise,
- dass ihr tatsächlich auf dem Arbeitsweg seid
- dass die Person in eurer Gesellschaft mit euch im gemeinsamen Haushalt wohnt oder
- dass ihr tatsächlich gerade unterstützungsbedürftigen Personen helft
Wie ihr das glaubhaft machen könnt bzw. müsst, ist in der Verordnung nicht geregelt. Gesetzlich bedeutet „glaubhaft machen“, dass in eine Tatsache „als wahrscheinlich erscheint“, wie es auf oesterreich.gv.at heißt.
Solange ihr alleine – oder mit einer Person aus dem gemeinsamen Haushalt – zu Fuß, am Fahrrad oder im Auto unterwegs sein, wird die Bewegung im öffentlichen Raum also immer legal sein – siehe Punkt 5. (Füße und Fahrrad sind für eure Gesundheit und das Klima am Besten!)
Öffentliche Verkehrsmittel: Ja. Auto: Ja, aber.
Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln („Massenbeförderungsmitteln“) ist ab 14.4. durch eine Verordnung des Gesundheitsministeriums wieder generell erlaubt. Bedingungen: Das Gesicht muss durch eine Maske, ein Tuch oder etwas ähnliches bedeckt sein und es muss ein Abstand von einem Meter zu Personen eingehalten werden, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Kinder bis 6 Jahre sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Bis 9.4. war die Benutzung der Öffis nur für die Punkte 1 bis 4 erlaubt. Es war also nicht erlaubt, beispielsweise mit den Öffis allein zu einem Spaziergang zu fahren.
Im Auto dürfen laut der aktuellen Verordnung Menschen miteinander fahren, die im gemeinsamen Haushalt leben. Für Fahrgemeinschaften mit anderen Menschen gelten dieselben Regeln wie in den Öffis: Masken/Tuchpflicht und ein Meter Abstand (was im PKW schwierig werden dürfte). Kinder bis 6 Jahre sind von der Maskenpflicht ausgenommen.
Ein Problem ist, dass nach diesem Gesetz eine ganze Reihe von Dingen unklar sind. Beispielsweise ist im Gesetz nicht beschrieben, was der Aufenthalt im Freien alles umfasst oder was ein „notwendiges Grundbedürfnis des täglichen Lebens“ ist.
Wie ist das mit einer Party in der Wohnung?
In Wohnungen dürft ihr euch auch mit Personen aufhalten, mit denen ihr nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Am 4. April war zwar ein Erlass des Gesundheitsministeriums veröffentlicht worden, wonach auch Treffen in geschlossenen Räumen untersagt sind, wenn dabei mehr als fünf Personen teilnehmen, die nicht im selben Haushalt leben. Dieser hoch umstrittene Erlass wurde aber am 6. April wieder zurückgezogen. Ein Problem: Manche Bundesländer hatten den Erlass bereits umgesetzt, in Wien etwa war die entsprechende Verordnung längere Zeit weiterhin online – inzwischen wurde sie gelöscht. Zur Klärung trägt das nicht bei.
Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) sagte bei dieser Pressekonferenz auch, dass es durch die Verkehrsbeschränkungen ohnehin eine rechtliche Handhabe gegen „Corona-Partys“ gäbe, das hätten JuristInnen geprüft. Worauf Anschober sich bezieht, ist unklar: Aus den gesetzlichen Bestimmungen geht diese Behauptung schlichtweg nicht hervor.
Unterstützung bekommt Anschober allerdings vom Verfassungsjuristen Funk . Der glaubt, dass der Weg zu einem Besuch mit „reiner Besuchsabsicht“ nicht zulässig sei. Doch auch er sagt: Es könne allerdings argumentiert werden, dass der Besuch ein notwendiges Grundbedürfnis sei. Und auch hier: Andere JuristInnen sehen das anders: Für Alexandra Kunesch, Universitätsassistentin am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien, spricht mit Blick auf die Verordnung nichts dagegen, sich im öffentlichen Raum zu bewegen, um Verwandte oder Bekannte zu besuchen. Auch hier also: Genau werden wir das erst nach entsprechenden gerichtlichen Entscheidungen wissen.
Ganz unabhängig davon: Es ist derzeit nicht besonders schlau, mit vielen Menschen Party zu machen – ihr gefährdet euch und andere.
Darf ich allein in der Wiese sitzen? Ja!
Es gibt bereits zahlreiche Medienberichte und Videos, wo PolizistInnen behaupten, dass es überhaupt verboten wäre, auf einer Wiese oder einer Parkbank zu sitzen. Ich selbst habe auch bereits über solche Fällen geschrieben, beispielsweise im Fall einer iranisch-stämmigen Wienerin, einer Spaziergängerin am Donaukanal oder eines wohnungslosen Mannes. Falls PolizistInnen euch das sagen: Das ist schlichtweg Unsinn.
Es ist weiterhin erlaubt, alleine auf einer Wiese oder auf einer Parkbank zu sitzen. Polizeisprecher Harald Sörös hat mir gegenüber in einer schriftlichen Stellungnahme eindeutig festgestellt, dass die Behauptung, „dass man nicht alleine in einer Wiese sitzen darf“, nicht stimmen würde.
Polizeisprecher Daniel Fürst hat das auch gegenüber dem ORF festgehalten. Warum einzelne PolizistInnen immer wieder fälschlich das Gegenteil behaupten, muss offen bleiben.
Was darf ich einkaufen?
Ab 14. April dürfen alle Waren eingekauft und Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, die angeboten werden. Das ist in einer Verordnung vom 9. April geregelt. Davor gab es massive Unklarheiten, was die „Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse“ beim Einkaufen konkret bedeutet. Die Kleine Zeitung berichtete (€ Paywall) etwa am 25. März von einem Fall aus dem steirischen Judenburg. Dort hatte eine Frau in einer Filiale des berüchtigten Müller-Konzerns Schulhefte und Bleistiftminen für ihren Sohn eingekauft, der die vierte Klasse Volksschule besucht.
Kurz vor der Kasse hätte sie dann ein Polizist angehalten, so die Schilderung der Frau, und hätte ihr eine Anzeige angedroht. Auf Anfrage der Kleinen Zeitung bestätigte die Landespolizeidirektion Steiermark, dass in diesem Drogeriemarkt KundInnen kontrolliert wurden. „Offiziell will es zwar niemand bestätigen, aber tatsächlich dürfte es keine Verwaltungsstrafe gegen die Frau geben“, heißt es dann im Artikel.
Das ist nun offensichtlich ein ziemlich absurdes Verhalten der Polizei. Im Fall einer Frau, die Schulsachen für ihr Kind kauft, wäre ein notwendiges Grundbedürfnis wohl gegeben . Und sollte die Drogeriekette in anderen Fällen tatsächlich „verbotene“ Waren anbieten, müsste der Konzern zur Verantwortung gezogen werden und nicht die Menschen, die dort einkaufen.
Doch tatsächlich war all das eine Grauzone. Denn letztlich ist nicht klar, was ein Grundbedürfnis ist. Ich wurde etwa von einem Mann kontaktiert, der eine Strafe bekommen hat, weil er ein neues Handy gekauft hat. Das alte Handy seiner Frau war kaputt geworden. Gilt ein Handy 2020 als notwendiges Grundbedürfnis?
Tirol zeigt, was passiert, wenn Politik und Industrie zusammengewachsen sind
Falls ihr der Meinung seid, ungerecht behandelt worden zu sein, solltet ihr gegen Anzeigen auf jeden Fall Einspruch erheben (Nicht vergessen: Die Fristen für den Einspruch beachten, die auf der Anzeige stehen). Auf der Seite von COVIEW findest Du sehr gut beschrieben, wie Du Einspruch erheben kannst.
Wie ist das mit Arztbesuchen und Behördenwegen?
Wenn ihr zu Fuß, mit dem Fahrrad oder dem Auto mobil seid und dabei allein (oder mit einer Person aus dem gemeinsamen Haushalt) unterwegs seid, kann das nie ein Problem sein. Ab dem 14. April sind auch Öffis in jedem Fall okay. Wie es aussieht, wenn ihr vor dem 14. April öffentliche Verkehrsmittel benutzt habt, ist nicht geregelt. Die Frage wird also sein, was die „unmittelbare Gefahr für Leib, Leben und Eigentum“ alles umfasst.
Bei einem Arztbesuch wird das wohl kein Problem sein, ebenso bei existenziell wichtigen Behördengängen (beispielsweise einem Antrag auf Mindestsicherung/Sozialhilfe). Wenn ihr in in solchen Fällen eine Anzeige bekommt, solltet ihr also unbedingt Einspruch erheben. Ganz genau werden wir es erst wissen, wenn es die ersten behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidungen gibt.
Sind Demonstrationen weiter erlaubt?
In einer Pressekonferenz am 6. April haben Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP) und Vizekanzler Werner Kogler (Grüne) angekündigt, dass „alle“ Versammlungen bis Ende Juni untersagt sind. Aktuell gilt diese Regelung – doch ob das im Fall von Klagen rechtlich halten würde, ist völlig unklar.
Eigentlich ist derzeit laut der Verordnung das „Betreten öffentlicher Orte“ – abseits der fünf Ausnahmen – ja generell verboten. AktivistInnen der Seebrücke Wien berichten, dass ihnen bei einer Kundgebung am 21. März hohe Strafen angedroht worden seien obwohl sie nach eigener Aussage die zentralen Schutzbestimmungen eingehalten hätten.
„Während der Aktion wurden die Empfehlungen der WHO und des Robert Koch-Instituts zur Vermeidung der Ausbreitung von Covid-19 befolgt. Neben dem Tragen von Handschuhen und Mundschutzmasken wurde ein Minimalabstand von 1,5 m eingehalten, die Aktion fand nur im Freien und in einer sehr kurzen Zeitspanne statt“, heißt es in der Darstellung der AktivistInnen.
Diese sieben Rechte solltest Du im Umgang mit der Polizei kennen
Nun ist also die Frage, wie die COVID-19-Verordnung gelesen wird. In der Verordnung steht, wie geschrieben, dass öffentliche Orte im Freien nur alleine oder mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, „betreten werden sollen“. Ob die Teilnahme an einer Kundgebung unter Einhaltung der sonstigen Schutzbestimmungen ein „gemeinsames Betreten“ ist, ist letztlich nicht geregelt.
In einem Kommentar geht Alfred Noll, Universitätsprofessor für Öffentliches Recht und Rechtslehre, davon aus, dass die Verordnung das Versammlungsrecht insgesamt aushebeln würde, Kundgebungen seien damit verboten. Nicht so eindeutig sieht das die Verfassungsrechtlerin Brigitte Hornyik, mit der ich darüber gesprochen habe. Sie sagt, dass die Bestimmungen „nicht komplett klar formuliert“ seien und unterschiedlich gelesen werden könnten. „Doch gerade Strafbestimmungen müssen eindeutig sein“, so Hornyik.
Gleichzeitig müssten Gesetze immer in Hinblick auf die Zielsetzung gelesen werden, erklärt Hornyik, Der Fachbegriff dafür sei „teleologisch“. Und vom Gesetzgeber gewollt sind vermutlich „auch kleine Versammlungen mit Mindestabstand der Personen eher nicht“, sagt die Verfassungsrechtlerin.
Ist die gesamte Veordnung rechtswidrig?
Noll geht aber noch weiter und stellt die Frage, ob die gesamte Verordnung rechtswidrig sei. Seine Begründung: Im Covid-19-Maßnahmengesetz heißt es, dass durch Verordnung „das Betreten von bestimmten Orten“ untersagt werden könne, soweit das zur Verhinderung der Verbreitung des Virus erforderlich sei (hier könnt ihr das Gesetz nachlesen).
In der Verordnung des Gesundheitsministeriums wird dann aber daraus das Verbot des Betretens aller öffentlichen Orte. Noll geht davon aus, dass die Verordnung somit „eklatant gesetzwidrig“ sei. Ob sich Nolls Rechtsmeinung durchsetzt, wissen wir derzeit nicht. Aktuell jedenfalls ist die Verordnung in der Form, wie ich sie oben beschrieben habe, rechtlich gültig. An dieser Stelle nochmals: Wenn ihr euch von einer Anzeige ungerecht behandelt fühlt, dann erhebt Einspruch.
Die Verordnung, die die Ausgangsbeschränkungen regelt, sollte bis 13. April 2020 gelten. Dann wäre sie automatisch außer Kraft getreten. Am 4. April hat die Regierung in einer Pressekonferenz angekündigt, dass die Verordnung bis vorerst 30. April verlängert wird.
Sonderfall Tirol
Die Regeln in Tirol waren bis 7. April nochmals weit schärfer als im restlichen Bundesgebiet. Dann wurden diese Sonderbestimmungen aufgehoben. In Tirol galt bis dahin eine eigene Verordnung, wonach das Verlassen des eigenen Wohnsitzes grundsätzlich verboten ist, außer „zur Deckung von Grundbedürfnissen“. Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes musste „auf ein zeitlich und örtlich unbedingt notwendiges Minimum“ beschränkt werden. Grundbedürfnisse sind etwa der Einkauf von Lebensmitteln, Artzbesuche, Therapien, der Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuche bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen sowie Handlungen zur Versorgung von Tieren.
Ein Übertreten der Grenzen des Gemeindegebietes war nur erlaubt, wenn die Grundbedürfnisse nachweislich nicht innerhalb des Gemeindegebietes gedeckt werden konnten. Seit 7. April gelten nun – mit Ausnahme einiger Gemeinden – die gleichen Vorschriften wie im Rest des Bundesgebiets.
Handelt vernünftig!
In der aktuellen Corona-Krise ist es zweifellos sinnvoll, dass alle Menschen auf sich und aufeinander aufpassen. Das bedeutet auch, dass nicht jede Bewegung im öffentlichen Raum, die erlaubt ist, unbedingt sinnvoll sein muss. Seid vernünftig und denkt an euch, eure Lieben und all eure potentiellen Kontaktpersonen.
Für die Zukunft heißt es aufpassen
Gleichzeitig sollten wir aber auch an das Morgen denken. Es sind jetzt mit enormer Geschwindigkeit sehr drastische Einschränkungen des öffentlichen Lebens verfügt worden. In vielen Ländern sind Überwachungsmaßnahmen durchgesetzt worden, die vor einigen Wochen noch kaum denkbar schienen. Auch viele PolizistInnen scheinen ihre neue Machtfülle enorm zu genießen und es dabei mit dem Gesetz nicht immer genau zu nehmen.
Es ist jetzt also enorm wichtig, dass sich diese neue Situation nach dem Ende der Corona-Krise nicht verfestigt. Alle Maßnahmen müssen, wenn sie gesundheitlich nicht mehr notwendig sind, zu 100 Prozent zurückgenommen werden. Darauf werden wir nun alle sehr genau achten müssen.
(Dieser Artikel wird laufend aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 15. April, 14.15h)
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